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   BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69   

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https://dejure.org/1970,4340
BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69 (https://dejure.org/1970,4340)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1970 - II ZR 23/69 (https://dejure.org/1970,4340)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1970 - II ZR 23/69 (https://dejure.org/1970,4340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit gesonderter Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis durch den Ausgeschiedenen sowohl im Hinblick auf abgeschlossene, als auch schwebende Geschäfte

Papierfundstellen

  • WM 1971, 130
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.11.1970 - II ZR 171/68

    Verantwortlichkeit eines Geschäftführers für den durch Ankaufsgeschäfte und

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Außerdem hat die Beklagte aus einem Vollstreckungsbefehl über eine Schadenersatzforderung von 70.000,00 DM, die jetzt Gegenstand des Revisionsverfahrens II ZR 171/68 ist, gegen Dr. F. einen Betrag von 1.506,17 DM beigetrieben, nachdem die Zwangsvollstreckung bereits ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden war.

    Sie hat unter Widerspruch des Klägers zusätzlich mit der erwähnten Schadenersatzforderung von 70.000,00 DM aufgerechnet, über die im Revisionsverfahren II ZR 171/68 zu entscheiden ist.

    Das zwischen Dr. F. und der Beklagten ergangene Berufungsurteil vom 21. Mai 1968, das der Beklagten gegen Dr. F. einen Schadensersatzanspruch von 70.000,00 DM zugebilligt hat, kann nach der in demselben Termin zur Verkündung anstehenden Entscheidung des Senats (II ZR 171/68) mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Denn ebenso wie nach Auflösung einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 37, 299, 304 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH WM 1964, 740 m.w.N.) kommt auch in dem hier gegebenen Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, soweit es sich um dessen Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz zum Zuge, daß einzelne Zahlungsansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht mehr gesondert geltend gemacht werden können, weil sie nur noch unselbständige Rechnungsposten für die Auseinandersetzungsrechnung bilden (BGH LIM HGB § 138 Nr. 7; WM 1961, 323; WM 1959, 719, 722).

    Auch liegt der Sachverhalt keineswegs so einfach, daß sich schon jetzt mit Sicherheit feststellen ließe, die Gegenforderung der Beklagten sei bei Berücksichtigung aller abzurechnenden Posten mindestens in der aufgerechneten Höhe begründet (vgl. BGHZ 37, 299, 305 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH LM HGB § 138 Nr. 7; WM 1961, 323).

  • BGH, 08.12.1960 - II ZR 234/59

    Voraussetzungen eines versteckten Einigungsmangels

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Denn ebenso wie nach Auflösung einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 37, 299, 304 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH WM 1964, 740 m.w.N.) kommt auch in dem hier gegebenen Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, soweit es sich um dessen Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz zum Zuge, daß einzelne Zahlungsansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht mehr gesondert geltend gemacht werden können, weil sie nur noch unselbständige Rechnungsposten für die Auseinandersetzungsrechnung bilden (BGH LIM HGB § 138 Nr. 7; WM 1961, 323; WM 1959, 719, 722).

    Auch liegt der Sachverhalt keineswegs so einfach, daß sich schon jetzt mit Sicherheit feststellen ließe, die Gegenforderung der Beklagten sei bei Berücksichtigung aller abzurechnenden Posten mindestens in der aufgerechneten Höhe begründet (vgl. BGHZ 37, 299, 305 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH LM HGB § 138 Nr. 7; WM 1961, 323).

  • BGH, 11.05.1959 - II ZR 2/58

    Verzicht auf die Anordnung der Parteivernehmung durch Beweisbeschluß

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Denn ebenso wie nach Auflösung einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 37, 299, 304 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH WM 1964, 740 m.w.N.) kommt auch in dem hier gegebenen Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, soweit es sich um dessen Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz zum Zuge, daß einzelne Zahlungsansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht mehr gesondert geltend gemacht werden können, weil sie nur noch unselbständige Rechnungsposten für die Auseinandersetzungsrechnung bilden (BGH LIM HGB § 138 Nr. 7; WM 1961, 323; WM 1959, 719, 722).
  • BGH, 16.01.1969 - II ZR 115/67

    Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis der schwebenden Geschäfte einer Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Aus den von der Revision angezogenen Urteilen des Senats vom 16. Januar 1969 (WM 1969, 494) und vom 15. April 1965 (WM 1965, 765) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 13.06.1957 - II ZR 133/56
    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Er gilt auch für Ansprüche auf Erstattung oder Ausgleichung von Entnahmen, mögen sie berechtigt oder unberechtigt gewesen sein, und selbst für Schadenersatzansprüche (vgl. BGH LM HGB § 145 Nr. 5; BGB § 730 Nr. 2; WM 1957, 1027).
  • BGH, 14.10.1968 - II ZR 83/66

    Rüge mangelnder Beweiswürdigung - Leistung an Erfüllungs statt an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Durch die Vollstreckung aus einem gegen Dr. F. erwirkten Wechselvorbehaltsurteil, das später aufgehoben wurde (vgl. Revisionsurteil vom 14.10.1968 - II ZR 83/66), sind der Beklagten 9.535,60 DM zugeflossen.
  • BGH, 25.01.1968 - II ZR 156/66

    Anspruch auf anteilige Zahlung eines heimlich erzielten Mehrerlöses - Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69
    Die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer weiteren Forderung von 70.000,00 DM war nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Nachverfahren unzulässig, weil sich die Aufrechnungsvorbehalte in den landgerichtlichen Urteilen nicht auf diese Forderung erstreckten (Urt. des Senats vom 25.01.1968-II ZR 156/66; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 58 V 5 c).
  • BGH, 07.12.1992 - II ZR 248/91

    Berücksichtigung von Teilleistungen aus schwebenden Geschäften bei Ausscheiden

    Das Gesetz hat den Anspruch aus schwebenden Geschäften gegenüber dem Abfindungsanspruch ohne Einschränkung verselbständigt (vgl. Sen.Urt. v. 15. April 1965 - II ZR 189/64, WM 1965, 765, 766; v. 16. Januar 1969 - II ZR 115/67, WM 1969, 494, 495; v. 12. November 1970 - II ZR 23/69, WM 1971, 130 131).
  • BGH, 20.03.1972 - II ZR 160/69

    Unrechtmäßige Aneignung von Gesellschaftsvermögen und Mieteinnahmen durch einen

    Das Berufungsgericht wird deshalb weiterhin zu prüfen haben, ob die besonderen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen wegen eines solchen Anspruchs ausnahmsweise schon vor Aufstellung einer endgültigen Auseinandersetzungsrechnung auf Leistung geklagt werden kann oder ob insoweit nur ein Feststellungsanspruch besteht (vgl. BGHZ 37, 299, 304 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; 26, 25, 30 [BGH 07.11.1957 - II ZR 215/56]; BGH WM 1971, 130, 131).
  • BGH, 17.09.1984 - II ZR 208/83
    Solange nicht durch eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung feststeht, ob und in welcher Höhe einem Gesellschafter im Endergebnis etwas zusteht, soll er im Vorgriff auch von einem Mitgesellschafter nichts verlangen können, was er möglicherweise später wieder zurückzahlen muß (vgl. Sen. Urt. v. 4.7.1968 - II ZR 47/68, LM HGB § 145 Nr. 5; v. 12.11.1970 - II ZR 23/69, WM 1971, 130).
  • BGH, 12.11.1970 - II ZR 171/68

    Verantwortlichkeit eines Geschäftführers für den durch Ankaufsgeschäfte und

    Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte schulde der Klägerin Schadenersatz, so wird es unter Beachtung der Grundsätze, die der Senat zuletzt in seinem ebenfalls am 12. November 1970 verkündeten Urteil in Sachen Pelzer KG ./. Wolf (II ZR 23/69 = 6 U 103/68 OLG Düsseldorf) dargelegt hat, weiterhin zu prüfen haben, ob die besonderen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen wegen eines solchen Anspruchs ausnahmsweise schon vor Aufstellung einer endgültigen Auseinandersetzungsrechnung auf Leistung geklagt werden kann, oder ob die Klägerin zur Zeit nur die Feststellung des Anspruchs verlangen kann.
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